RS Vwgh 1975/2/24 0749/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1975
beobachten
merken

Index

67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Ausführungen dahingehend, daß einem gelernten Wäscher und Schneider, der vor seiner Einberufung zur ehemaligen deutschen Wehrmacht überwiegend in diesen Gewerbezweigen als Dienstnehmer beschäftigt war, im Hinblick auf diese Berufsgeschichte die Erwerbstätigkeit eines Leiters einer chemischen Putzerei und Wäscherei gem § 8 KOVG nach seinem früheren Beruf billigerweise zugemutet werden kann; wobei er als Leiter der chemischen Putzerei und Wäscherei durch geraume Zeit einen Beruf ausübte in dem er im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH die günstigste soziale Höhenlage seines Berufslebens erreichte.Ausführungen dahingehend, daß einem gelernten Wäscher und Schneider, der vor seiner Einberufung zur ehemaligen deutschen Wehrmacht überwiegend in diesen Gewerbezweigen als Dienstnehmer beschäftigt war, im Hinblick auf diese Berufsgeschichte die Erwerbstätigkeit eines Leiters einer chemischen Putzerei und Wäscherei gem Paragraph 8, KOVG nach seinem früheren Beruf billigerweise zugemutet werden kann; wobei er als Leiter der chemischen Putzerei und Wäscherei durch geraume Zeit einen Beruf ausübte in dem er im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH die günstigste soziale Höhenlage seines Berufslebens erreichte.

Schlagworte

Zumutbarer Beruf Besondere Fälle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000749.X03

Im RIS seit

24.02.1975

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten