Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs2 idF 1974/476;Beachte
Siehe jedoch: 0201/66 E VS 18. Juni 1968 VwSlg 7370 A/1968 RS 1; Besprechung in: ÖGZ 1975, 20/520;Rechtssatz
Ist in einem vor Inkrafttreten der Agrarbehördengesetznovelle 1974, BGBl Nr 476, erlassenen Bescheid eines Landesagrarsenates die Rechtsmittelbelehrung enthalten gewesen, dass gegen diesen Bescheid gem § 7 Abs 2 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl Nr 1/1951, das Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden könne, und hat die Partei daraufhin dieses Rechtsmittel tatsächlich ergriffen, ist aber später die angeführte Rechtsmittelbelehrung zufolge der Abänderung des § 7 des Agrarbehördengesetzes 1950 durch die bezeichnete Novelle unrichtig, die Berufung damit unzulässig und demzufolge die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den angeführten Bescheid versäumt worden, so stellt dieser Umstand einen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gem § 46 Abs 2 und 3 VwGG 1965 dar.Ist in einem vor Inkrafttreten der Agrarbehördengesetznovelle 1974, BGBl Nr 476, erlassenen Bescheid eines Landesagrarsenates die Rechtsmittelbelehrung enthalten gewesen, dass gegen diesen Bescheid gem Paragraph 7, Absatz 2, des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1951,, das Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden könne, und hat die Partei daraufhin dieses Rechtsmittel tatsächlich ergriffen, ist aber später die angeführte Rechtsmittelbelehrung zufolge der Abänderung des Paragraph 7, des Agrarbehördengesetzes 1950 durch die bezeichnete Novelle unrichtig, die Berufung damit unzulässig und demzufolge die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den angeführten Bescheid versäumt worden, so stellt dieser Umstand einen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gem Paragraph 46, Absatz 2 und 3 VwGG 1965 dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000185.X01Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012