Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AgrBehG 1950 §7 Abs2 idF 1974/476;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Onder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzkommissär Dr. Heinrich, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag der RK und des MH, beide in H, beide vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 10, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 22. Oktober 1973, Zl. LAS-109/3-1973, wird gemäß § 46 Abs. 2 und 3 VwGG 1965 stattgegeben.Dem Antrag der RK und des MH, beide in H, beide vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 10, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 22. Oktober 1973, Zl. LAS-109/3-1973, wird gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 3 VwGG 1965 stattgegeben.
Begründung
Mit den Stammsitzliegenschaften EZ. 38 I und EZ. 59 I (Xhof), beide in KG. H, waren laut Waldprotokoll der Gemeinde Haiming bis zu den Jahren 1940 ff ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte (Zeilwaldrechte) auf den Waldteilen Nr. 39 a und Nr. 39 b der ehemaligen Gp. 3113 (nunmehr Gp. 3134/11 - Industriegrund), KG. H, verbunden.Mit den Stammsitzliegenschaften EZ. 38 römisch eins und EZ. 59 römisch eins (Xhof), beide in KG. H, waren laut Waldprotokoll der Gemeinde Haiming bis zu den Jahren 1940 ff ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte (Zeilwaldrechte) auf den Waldteilen Nr. 39 a und Nr. 39 b der ehemaligen Gp. 3113 (nunmehr Gp. 3134/11 - Industriegrund), KG. H, verbunden.
Über Antrag von RK, Eigentümerin der Stammsitzliegenschaft EZ. 59 I, und MH, Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ. 38 I, hatte das Amt der Tiroler Landesregierung-Agrarbehörde mit dem Bescheid vom 25. Juni 1973, Zl. III b 1-942 R/171-1973, entschieden, daß auf der Gp. 3134/11 (Industriegrund) ein ausschließliches Holz- und Streunutzungsrecht im Sinne des § 32 Abs. 2 lit. d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1969 (TFLG 1969), LGBl. Nr. 34, zu Gunsten der Studiengesellschaft W Ges.m.b.H. als Rechtsnachfolgerin der NN Kraftwerke AG laste.Über Antrag von RK, Eigentümerin der Stammsitzliegenschaft EZ. 59 römisch eins, und MH, Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ. 38 römisch eins, hatte das Amt der Tiroler Landesregierung-Agrarbehörde mit dem Bescheid vom 25. Juni 1973, Zl. römisch drei b 1-942 R/171-1973, entschieden, daß auf der Gp. 3134/11 (Industriegrund) ein ausschließliches Holz- und Streunutzungsrecht im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, Litera d, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1969 (TFLG 1969), Landesgesetzblatt , Nr. 34, zu Gunsten der Studiengesellschaft W Ges.m.b.H. als Rechtsnachfolgerin der NN Kraftwerke AG laste.
Die Behörde hatte ihre Entscheidung damit begründet, daß die NN Kraftwerke AG, vertreten durch die A-gesellschaft, ab dem Jahre 1940 die streitgegenständliche Teilwaldrechte, die auf Waldflächen im Eigentum der Gemeinde H lasteten, von den damaligen Teilwaldberechtigten rechtswirksam gekauft habe.
Gegen diesen Bescheid hatten RK und MH die Berufung an den Landesagrarsenat eingebracht und den Berufungsantrag gestellt, den erstinstanzlichen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben und festzustellen, daß zugunsten der Stammsitzliegenschaften der Berufungswerber Holz- und Streunutzungsrechte auf der Gp. 3134/11, und zwar hinsichtlich einer Fläche von je 2.500 m2, lasten würden.
Der Landesagrarsenat hatte mit dem Erkenntnis vom 22. Oktober 1973 beide Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis hatten RK und MH innerhalb offener Frist die Berufung an den Obersten Agrarsenat erhoben und den Berufungsantrag gestellt, das angefochtene Erkenntnis zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zu verweisen oder allenfalls das angefochtene Erkenntnis zu beheben und der Berufung stattzugeben.
Der Oberste Agrarsenat hat hiezu am 6. März 1974 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt und auf Grund der Ergebnisse dieser Verhandlung beschlossen, das Ermittlungsverfahren im Sinne des § 66 Abs. 1 AVG 1950 durch die erstinstanzliche Agrarbehörde ergänzen zu lassen, und zwar hinsichtlich der Fragen, ob die beiden streitgegenständlichen Kaufverträge (1. Kaufvertrag zwischen der NN Kraftwerke AG und MH, betreffend das Teilwaldrecht auf der Teilwaldfläche Nr. 39 a des Teilwaldes Gp. 3113 alt, und 2. Kaufvertrag zwischen der NN Kraftwerke AG und JK/Rechtsvorgänger der RK, betreffend das Teilwaldrecht auf der Teilwaldfläche Nr. 39 b des Teilwaldes Gp. 3113 alt) abgeschlossen wurden und - bejahendenfalls - ob diesen beiden Kaufverträgen die agrarbehördliche Genehmigung erteilt wurde. Weitere Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens sollten die Fragen betreffen, wann und auf Grund welcher Unterlagen die Umschreibung der Teilwaldberechtigten im Waldprotokoll der Gemeinde H hinsichtlich der Teilwaldflächen Nr. 39 a und Nr. 39 b erfolgte.Der Oberste Agrarsenat hat hiezu am 6. März 1974 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt und auf Grund der Ergebnisse dieser Verhandlung beschlossen, das Ermittlungsverfahren im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, AVG 1950 durch die erstinstanzliche Agrarbehörde ergänzen zu lassen, und zwar hinsichtlich der Fragen, ob die beiden streitgegenständlichen Kaufverträge (1. Kaufvertrag zwischen der NN Kraftwerke AG und MH, betreffend das Teilwaldrecht auf der Teilwaldfläche Nr. 39 a des Teilwaldes Gp. 3113 alt, und 2. Kaufvertrag zwischen der NN Kraftwerke AG und JK/Rechtsvorgänger der RK, betreffend das Teilwaldrecht auf der Teilwaldfläche Nr. 39 b des Teilwaldes Gp. 3113 alt) abgeschlossen wurden und - bejahendenfalls - ob diesen beiden Kaufverträgen die agrarbehördliche Genehmigung erteilt wurde. Weitere Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens sollten die Fragen betreffen, wann und auf Grund welcher Unterlagen die Umschreibung der Teilwaldberechtigten im Waldprotokoll der Gemeinde H hinsichtlich der Teilwaldflächen Nr. 39 a und Nr. 39 b erfolgte.
Das Amt der Landesregierung-Agrarbehörde hat in der Folge die aufgetragenen Ermittlungen (vgl. Zl. 55-OAS/74 und Zl. 102-OAS/74) zum Teil durchgeführt.Das Amt der Landesregierung-Agrarbehörde hat in der Folge die aufgetragenen Ermittlungen vergleiche , Zl. 55-OAS/74 und Zl. 102-OAS/74) zum Teil durchgeführt.
Mit Erkenntnis vom 4. Dezember 1974 hat jedoch der Oberste Agrarsenat die Berufung der RK und des MH, der beiden Beschwerdeführer, gemäß § 1 des Agrarverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 und § 7 Abs. 1 des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974 als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung ist ausgeführt worden, daß für das Verfahren vor den Agrarbehörden der Instanzenzug und die Berufungsmöglichkeit, die sich gemäß § 63 Abs. 1 AVG 1950 - abgesehen von den im AVG 1950 selbst geregelten Fällen - nach den Verwaltungsvorschriften richten, durch die Vorschriften der §§ 7 und 10 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951, seit 31. August 1974 in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 476 (im folgenden kurz "AgrBehG" genannt), ausschließlich geregelt seien, wobei die Vorschriften des § 7 Abs. 3 und des § 10 AgrBehG für den vorliegenden Berufungsfall nicht von Belang seien.Mit Erkenntnis vom 4. Dezember 1974 hat jedoch der Oberste Agrarsenat die Berufung der RK und des MH, der beiden Beschwerdeführer, gemäß Paragraph eins, des Agrarverfahrensgesetzes in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 und Paragraph 7, Absatz eins, des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974 als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung ist ausgeführt worden, daß für das Verfahren vor den Agrarbehörden der Instanzenzug und die Berufungsmöglichkeit, die sich gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AVG 1950 - abgesehen von den im AVG 1950 selbst geregelten Fällen - nach den Verwaltungsvorschriften richten, durch die Vorschriften der Paragraphen 7 und 10 des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,, seit 31. August 1974 in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt , Nr. 476 (im folgenden kurz "AgrBehG" genannt), ausschließlich geregelt seien, wobei die Vorschriften des Paragraph 7, Absatz 3 und des Paragraph 10, AgrBehG für den vorliegenden Berufungsfall nicht von Belang seien.
Gemäß § 7 Abs. 1 AgrBehG ende der Instanzenzug mit den im Abs. 2 bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat, der somit in letzter und oberster Instanz entscheide. Gemäß § 7 Abs. 2 AgrBehG sei die Berufung an den Obersten Agrarsenat nur in den in Z. 1 bis Z. 5 taxativ aufgezählten Fällen und nur gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig. Von diesen Ausnahmefällen komme für den vorliegenden Berufungsfall nur die Vorschrift der Z. 1 in Betracht, und zwar soweit es sich um die Entscheidung der Frage handle, "ob einer Liegenschaft oder einer Person ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zusteht". Die übrigen im § 7 Abs. 2 Z. 1 AgrBehG genannten Fragen sowie die Fälle der Z. 2 bis Z. 5 des Abs. 2 seien für den vorliegenden Berufungsfall nicht von Belang.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AgrBehG ende der Instanzenzug mit den im Absatz 2, bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat, der somit in letzter und oberster Instanz entscheide. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AgrBehG sei die Berufung an den Obersten Agrarsenat nur in den in Ziffer eins bis Ziffer 5, taxativ aufgezählten Fällen und nur gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig. Von diesen Ausnahmefällen komme für den vorliegenden Berufungsfall nur die Vorschrift der Ziffer eins, in Betracht, und zwar soweit es sich um die Entscheidung der Frage handle, "ob einer Liegenschaft oder einer Person ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zusteht". Die übrigen im Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, AgrBehG genannten Fragen sowie die Fälle der Ziffer 2 bis Ziffer 5, des Absatz 2, seien für den vorliegenden Berufungsfall nicht von Belang.
Die erstinstanzliche Agrarbehörde habe mit ihrem Bescheid ausgesprochen, daß die streitgegenständlichen Teilwaldrechte der Studiengesellschaft W Ges.m.b.H. und damit nicht den Stammsitzliegenschaften der beiden Berufungswerber zustünden. Der Landesagrarsenat habe mit dem angefochtenen Erkenntnis die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen und damit den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.
Die vorliegende Berufung an den Obersten Agrarsenat richte sich somit nicht gegen ein abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates. Sie sei unzulässig.
An dieser Rechtsansicht vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß die an den Obersten Agrarsenat gerichtete Berufung zur Zeit ihrer Einbringung nach den damals geltenden Vorschriften zulässig gewesen sei. Denn für die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates, als Berufungsbehörde zu entscheiden, seien die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtsvorschriften maßgebend (vgl. VerfGH. Slg. Nr. 6301/1970). Im vorliegenden Fall habe daher die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates, als Berufungsbehörde zu entscheiden, mit dem 31. August 1974 ein Ende gefunden. Dies habe bezüglich des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 22. Oktober 1973 die Wirkung, daß es als ein mit 31. August 1974 in Rechtskraft erwachsener letztinstanzlicher Bescheid zu werten sei.An dieser Rechtsansicht vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß die an den Obersten Agrarsenat gerichtete Berufung zur Zeit ihrer Einbringung nach den damals geltenden Vorschriften zulässig gewesen sei. Denn für die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates, als Berufungsbehörde zu entscheiden, seien die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtsvorschriften maßgebend vergleiche , VerfGH. Slg. Nr. 6301 aus 1970,). Im vorliegenden Fall habe daher die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates, als Berufungsbehörde zu entscheiden, mit dem 31. August 1974 ein Ende gefunden. Dies habe bezüglich des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 22. Oktober 1973 die Wirkung, daß es als ein mit 31. August 1974 in Rechtskraft erwachsener letztinstanzlicher Bescheid zu werten sei.
Dieses Erkenntnis ist den Beschwerdeführern nach ihren Angaben am 16. Jänner 1975 zugestellt worden.
Mit dem am 30. Jänner 1975 zur Post gegebenen Antrag - unter gleichzeitiger Einbringung der Beschwerde - begehren nun die beiden Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 1 und 2 VwGG 1965 die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 22. Oktober 1973 im wesentlichen mit der Begründung, daß dieses Erkenntnis eine falsche Rechtsmittelbelehrung - Zulässigkeit der Berufung an den Obersten Agrarsenat - enthalten habe und dies erst durch das zurückweisende Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 4. Dezember 1974 für sie erkennbar geworden sei.Mit dem am 30. Jänner 1975 zur Post gegebenen Antrag - unter gleichzeitiger Einbringung der Beschwerde - begehren nun die beiden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz eins und 2 VwGG 1965 die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 22. Oktober 1973 im wesentlichen mit der Begründung, daß dieses Erkenntnis eine falsche Rechtsmittelbelehrung - Zulässigkeit der Berufung an den Obersten Agrarsenat - enthalten habe und dies erst durch das zurückweisende Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 4. Dezember 1974 für sie erkennbar geworden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich zunächst mit der Frage zu befassen, ob bei der gegebenen, in der obigen Sachverhaltsdarstellung geschilderten Rechtslage der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt zulässig war; dies deshalb, weil der Verwaltungsgerichtshof mit dem von einem verstärkten Senat gefällten Erkenntnis vom 18. Juni 1968, Slg. N. F. Nr. 7370/A, ausgesprochen hatte, daß, falls die Berufungsbehörde während des Rechtsmittelverfahrens durch Änderung der Rechtslage ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die zulässig gewesene Berufung verliert, die Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid der Unterbehörde mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem dieser Bescheid durch die Änderung der Rechtslage zu einem letztinstanzlichen Bescheid geworden ist. In Konsequenz dieses Erkenntnisses ist nun in der Folge in einem anderen Beschwerdefall (Zl. 1552/68), in welchem bei gleicher Rechtslage wie im Falle des Erkenntnisses Slg. N. F. Nr. 7370/A der Beschwerdeführer jedoch zugewartet hatte, bis die durch die Änderung der Rechtslage unzulässig gewordene Berufung zurückgewiesen wurde und dann erst einen Wiedereinsetzungsantrag für die Beschwerdeführung gegen den erst durch die Gesetzesänderung zur letztinstanzlichen Entscheidung gewordenen Bescheid gestellt hatte, diesem keine Folge gegeben worden. Dieser Beschluß ist damit begründet worden, daß der Beschwerdeführer nicht hätte zuwarten dürfen, bis die nunmehr unzuständig gewordene Behörde der dritten Rechtsstufe das (ursprünglich rite eingebrachte) Rechtsmittel zurückweist, sondern sofort, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung, die die Behörde dritter Rechtsstufe ausgeschaltet hatte, an, binnen sechs Wochen die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid der Behörde zweiter Rechtsstufe hätte einbringen müssen (Beschluß vom 6. Dezember 1968, Zl. 1552/68).
Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch der Ansicht, daß die Rechtslage, die sowohl dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 18. Juni 1968 als auch dem Beschluß vom 6. Dezember 1968 zugrunde gelegen ist, sich in einem entscheidenden Punkt von jener unterscheidet, wie sie im vorliegenden Beschwerdefall durch das Inkrafttreten der Agrarbehördengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 476, gestaltet worden ist. Rechtsgrundlage des Erkenntnisses des verstärkten Senates vom 18. Juni 1968, ist gewesen, daß vor Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1962 am 31. Dezember 1965 ein Bescheid des Stadtrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 17. Mai 1965 (in einer Bausache) - entsprechend der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gesetzeslage - mit Berufung an die Tiroler Landesregierung angefochten, darüber aber bis zum Ablauf des 30. Dezember 1965 noch nicht entschieden worden war. Mit dem Inkrafttreten der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962, BGBl. Nr. 205, mit der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Regelung der Grundsätze des Gemeinderechtes und damit im Zusammenhang stehende Bestimmungen abgeändert werden, am 31. Dezember 1965 und dem in dessen Ausführung u.a. ergangenen Gesetz vom 15. Dezember 1965, mit dem das Gesetz über das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck abgeändert und ergänzt wird, LGBl. für Tirol Nr. 57 - das am gleichen Tage (31. Dezember 1965) in Kraft getreten ist -, ist in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gegen Entscheidungen des Stadtrates (nunmehr Stadtsenates) nicht nur das bisher bestehende Berufungsrecht, sondern auch das (durch die B-VG-Novelle 1962) neu geschaffene besondere Rechtsmittel der "Vorstellung" AUSNAHMSLOS ausgeschlossen worden, sodaß dagegen nur mehr die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (oder Verfassungsgerichtshof) offen gestanden ist. Die gleiche rechtliche Situation ist dem Beschwerdefall Zl. 1552/68 zugrunde gelegen. Nach dem Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz in der Fassung der Novelle LGBl. für Niederösterreich Nr. 111/1962 ist in zweiter Instanz die Grundverkehrslandeskommission zuständig gewesen, gegen deren Entscheidung die Berufung an die Niederösterreichische Landesregierung zulässig gewesen ist. Mit dem Gesetz vom 21. November 1962, LGBl. für Niederösterreich Nr. 9/1964, ist die Grundverkehrslandeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zu einer Kommission nach Art. 133 Z. 4 B-VG umgestaltet, der bisher gegebene Instanzenzug an die Landesregierung AUSNAHMSLOS ausgeschlossen, jedoch die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt worden. In Übereinstimmung mit dem vorzitierten Erkenntnis des verstärkten Senates hat in diesem Fall der Verwaltungsgerichtshof entschieden, daß mit Rücksicht darauf, daß dieses Gesetz zwei Wochen nach der am 17. Februar 1964 erfolgten Kundmachung in Kraft trat, von diesem Zeitpunkt an die sechswöchige Frist für die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen einen Bescheid der Grundverkehrslandeskommission beim Amte der Niederösterreichischen Landesregierung zu laufen begonnen habe und nicht zugewartet hätte werden dürfen, bis die von diesem Zeitpunkt an unzuständig gewordene Landesregierung die noch vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingebrachte Berufung zurückweist, um erst dann einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 46 Abs. 2 VwGG 1965 zu stellen.Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch der Ansicht, daß die Rechtslage, die sowohl dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 18. Juni 1968 als auch dem Beschluß vom 6. Dezember 1968 zugrunde gelegen ist, sich in einem entscheidenden Punkt von jener unterscheidet, wie sie im vorliegenden Beschwerdefall durch das Inkrafttreten der Agrarbehördengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 476, gestaltet worden ist. Rechtsgrundlage des Erkenntnisses des verstärkten Senates vom 18. Juni 1968, ist gewesen, daß vor Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1962 am 31. Dezember 1965 ein Bescheid des Stadtrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 17. Mai 1965 (in einer Bausache) - entsprechend der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gesetzeslage - mit Berufung an die Tiroler Landesregierung angefochten, darüber aber bis zum Ablauf des 30. Dezember 1965 noch nicht entschieden worden war. Mit dem Inkrafttreten der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962, BGBl. Nr. 205, mit der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Regelung der Grundsätze des Gemeinderechtes und damit im Zusammenhang stehende Bestimmungen abgeändert werden, am 31. Dezember 1965 und dem in dessen Ausführung u.a. ergangenen Gesetz vom 15. Dezember 1965, mit dem das Gesetz über das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck abgeändert und ergänzt wird, LGBl. für Tirol Nr. 57 - das am gleichen Tage (31. Dezember 1965) in Kraft getreten ist -, ist in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gegen Entscheidungen des Stadtrates (nunmehr Stadtsenates) nicht nur das bisher bestehende Berufungsrecht, sondern auch das (durch die B-VG-Novelle 1962) neu geschaffene besondere Rechtsmittel der "Vorstellung" AUSNAHMSLOS ausgeschlossen worden, sodaß dagegen nur mehr die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (oder Verfassungsgerichtshof) offen gestanden ist. Die gleiche rechtliche Situation ist dem Beschwerdefall Zl. 1552/68 zugrunde gelegen. Nach dem Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz in der Fassung der Novelle LGBl. für Niederösterreich Nr. 111 aus 1962, ist in zweiter Instanz die Grundverkehrslandeskommission zuständig gewesen, gegen deren Entscheidung die Berufung an die Niederösterreichische Landesregierung zulässig gewesen ist. Mit dem Gesetz vom 21. November 1962, LGBl. für Niederösterreich Nr. 9 aus 1964,, ist die Grundverkehrslandeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zu einer Kommission nach Artikel 133, Ziffer 4, B-VG umgestaltet, der bisher gegebene Instanzenzug an die Landesregierung AUSNAHMSLOS ausgeschlossen, jedoch die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt worden. In Übereinstimmung mit dem vorzitierten Erkenntnis des verstärkten Senates hat in diesem Fall der Verwaltungsgerichtshof entschieden, daß mit Rücksicht darauf, daß dieses Gesetz zwei Wochen nach der am 17. Februar 1964 erfolgten Kundmachung in Kraft trat, von diesem Zeitpunkt an die sechswöchige Frist für die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen einen Bescheid der Grundverkehrslandeskommission beim Amte der Niederösterreichischen Landesregierung zu laufen begonnen habe und nicht zugewartet hätte werden dürfen, bis die von diesem Zeitpunkt an unzuständig gewordene Landesregierung die noch vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingebrachte Berufung zurückweist, um erst dann einen Wiedereinsetzungsantrag nach Paragraph 46, Absatz 2, VwGG 1965 zu stellen.
Gegenüber der in diesen beiden Beschwerdefällen gegebenen Rechtslage weist die durch die Agrarbehördengesetznovelle 1974 gestaltete jedoch einen entscheidenden Unterschied auf. Dieser besteht darin, daß sich an der Tatsache, daß es über dem Landesagrarsenat noch eine Berufungsinstanz, nämlich den Obersten Agrarsenat, gibt, an sich nichts geändert hat. Geändert haben sich nur die im § 7 des Agrarbehördengesetzes 1950 geregelt gewesenen Voraussetzungen, nach denen zu prüfen ist, ob der Oberste Agrarsenat auch noch nach dem 31. August 1974 weiterhin als Berufungsinstanz zuständig geblieben ist oder nicht. Da nun auf Grund des Wortlautes, den § 7 durch die Agrarbehördengesetznovelle 1974 erhalten hat, nicht ausgeschlossen werden kann, daß gerade die Frage der Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates zu einer strittigen Rechtsfrage wird, die im Einzelfall unter Umständen vom Verwaltungsgerichtshof anders beurteilt werden könnte als wie vom Obersten Agrarsenat, kann einer Partei nicht zugemutet werden, daß sie mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit in der Lage sein müsse, auf Grund des nunmehr geltenden Wortlautes des § 7 des Agrarbehördengesetzes 1950 zu beurteilen, ob ihre seinerzeit fristgerecht eingebrachte Berufung gegen eine Entscheidung eines Landesagrarsenates auch noch weiterhin zulässig ist oder nunmehr am 31. August 1974, dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes der Agrarbehördengesetznovelle 1974, zu einer unzulässigen Berufung geworden ist, bevor nicht der Oberste Agrarsenat selbst über seine Zuständigkeit entschieden und diese verneint hat.Gegenüber der in diesen beiden Beschwerdefällen gegebenen Rechtslage weist die durch die Agrarbehördengesetznovelle 1974 gestaltete jedoch einen entscheidenden Unterschied auf. Dieser besteht darin, daß sich an der Tatsache, daß es über dem Landesagrarsenat noch eine Berufungsinstanz, nämlich den Obersten Agrarsenat, gibt, an sich nichts geändert hat. Geändert haben sich nur die im Paragraph 7, des Agrarbehördengesetzes 1950 geregelt gewesenen Voraussetzungen, nach denen zu prüfen ist, ob der Oberste Agrarsenat auch noch nach dem 31. August 1974 weiterhin als Berufungsinstanz zuständig geblieben ist oder nicht. Da nun auf Grund des Wortlautes, den Paragraph 7, durch die Agrarbehördengesetznovelle 1974 erhalten hat, nicht ausgeschlossen werden kann, daß gerade die Frage der Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates zu einer strittigen Rechtsfrage wird, die im Einzelfall unter Umständen vom Verwaltungsgerichtshof anders beurteilt werden könnte als wie vom Obersten Agrarsenat, kann einer Partei nicht zugemutet werden, daß sie mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit in der Lage sein müsse, auf Grund des nunmehr geltenden Wortlautes des Paragraph 7, des Agrarbehördengesetzes 1950 zu beurteilen, ob ihre seinerzeit fristgerecht eingebrachte Berufung gegen eine Entscheidung eines Landesagrarsenates auch noch weiterhin zulässig ist oder nunmehr am 31. August 1974, dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes der Agrarbehördengesetznovelle 1974, zu einer unzulässigen Berufung geworden ist, bevor nicht der Oberste Agrarsenat selbst über seine Zuständigkeit entschieden und diese verneint hat.
§ 46 VwGG 1965 eröffnet dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen, wenn die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten (Abs. 1) oder weil der angefochtene Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei dieses Rechtsmittel ergriffen hat (Abs. 2). Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Landesagrarsenates beim Amte der Tiroler Landesregierung vom 22. Oktober 1973 ist auf Grund der damals gegebenen Gesetzeslage die darin enthaltene Rechtsmittelbelehrung, daß die Möglichkeit offen stehe, dagegen eine Berufung (an den Obersten Agrarsenat) einzubringen, RICHTIG gewesen. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung hatte nun bewirkt, daß damit die Rechtskraft dieses Bescheides bis zur Berufungsentscheidung durch den Obersten Agrarsenat aufgeschoben worden ist. Erst mit dem Tage des Inkrafttretens der Agrarbehördengesetznovelle 1974 am 31. August 1974 ist aber nur für ganz bestimmte Fälle, die sich nur durch Auslegung des § 7 Abs. 2 des Agrarbehördengesetzes 1950 in der novellierten Fassung finden lassen, die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates als Berufungsbehörde tätig zu werden, aufgehoben und damit das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amte der Tiroler Landesregierung zu einem letztinstanzlichen im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG geworden. Damit ist gleichzeitig die ursprünglich "richtige" Rechtsmittelbelehrung zu einer "falschen" im Sinne des § 46 Abs. 2 VwGG 1965 geworden, und es ist zufolge § 46 Abs. 3 leg. cit. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides (Erkenntnisses) des Obersten Agrarsenates vom 4. Dezember 1974, der die - im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung - eingebrachte Berufung gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 22. Oktober 1973 unter Hinweis auf die am 31. August 1974 eingetretene Änderung der Rechtslage zurückgewiesen hatte, zu stellen und die versäumte Handlung - konkret die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 22. Oktober 1973 - gleichzeitig nachzuholen gewesen. Dieser Vorschrift - § 46 Abs. 3 VwGG 1965 - haben die Beschwerdeführer fristgerecht entsprochen. Da sohin im vorliegenden Fall sowohl die formellen wie auch die materiellen Voraussetzungen - dazu gehört auch, daß zufolge § 8 des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung der Novelle 1974 vom 31. August 1974 an der Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG angerufen werden kann - erfüllt sind, war dem Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amte der Tiroler Landesregierung vom 22. Oktober 1973 stattzugeben. Paragraph 46, VwGG 1965 eröffnet dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen, wenn die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten (Absatz eins,) oder weil der angefochtene Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei dieses Rechtsmittel ergriffen hat (Absatz 2,). Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Landesagrarsenates beim Amte der Tiroler Landesregierung vom 22. Oktober 1973 ist auf Grund der damals gegebenen Gesetzeslage die darin enthaltene Rechtsmittelbelehrung, daß die Möglichkeit offen stehe, dagegen eine Berufung (an den Obersten Agrarsenat) einzubringen, RICHTIG gewesen. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung hatte nun bewirkt, daß damit die Rechtskraft dieses Bescheides bis zur Berufungsentscheidung durch den Obersten Agrarsenat aufgeschoben worden ist. Erst mit dem Tage des Inkrafttretens der Agrarbehördengesetznovelle 1974 am 31. August 1974 ist aber nur für ganz bestimmte Fälle, die sich nur durch Auslegung des Paragraph 7, Absatz 2, des Agrarbehördengesetzes 1950 in der novellierten Fassung finden lassen, die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates als Berufungsbehörde tätig zu werden, aufgehoben und damit das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amte der Tiroler Landesregierung zu einem letztinstanzlichen im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG geworden. Damit ist gleichzeitig die ursprünglich "richtige" Rechtsmittelbelehrung zu einer "falschen" im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, VwGG 1965 geworden, und es ist zufolge Paragraph 46, Absatz 3, leg. cit. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides (Erkenntnisses) des Obersten Agrarsenates vom 4. Dezember 1974, der die - im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung - eingebrachte Berufung gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 22. Oktober 1973 unter Hinweis auf die am 31. August 1974 eingetretene Änderung der Rechtslage zurückgewiesen hatte, zu stellen und die versäumte Handlung - konkret die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 22. Oktober 1973 - gleichzeitig nachzuholen gewesen. Dieser Vorschrift - Paragraph 46, Absatz 3, VwGG 1965 - haben die Beschwerdeführer fristgerecht entsprochen. Da sohin im vorliegenden Fall sowohl die formellen wie auch die materiellen Voraussetzungen - dazu gehört auch, daß zufolge Paragraph 8, des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung der Novelle 1974 vom 31. August 1974 an der Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG angerufen werden kann - erfüllt sind, war dem Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amte der Tiroler Landesregierung vom 22. Oktober 1973 stattzugeben.
Wien, am 24. Februar 1975
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000185.X00Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012