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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §295 Abs1;Rechtssatz
Wenn auch aus dem Wortlaut des § 295 Abs 1 BAO (vor der Novellierung des BG BGBl 1969/134) nur der Auftrag des Gesetzgebers ersichtlich ist, einen auf einem Feststellungsbescheid beruhenden Abgabenbescheid im Falle der Änderung des zugrunde liegenden Bescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, so kann daraus noch nicht der Schluß gezogen werden, daß der in den §§ 188 und 192 BAO vorgesehene Feststellungsbescheid auf den Abgabenbescheid keinen Einfluß haben sollte, wenn er nach dem Ergehen des Abgabenbescheides erlassen worden ist. Diese Auffassung würde der Grundkonzeption der Bundesabgabenordnung widersprechen, nach der ein Grundlagenbescheid stets für die davon abzuleitenden Bescheide maßgebend sein soll (§ 192 BAO).Wenn auch aus dem Wortlaut des Paragraph 295, Absatz eins, BAO (vor der Novellierung des BG BGBl 1969/134) nur der Auftrag des Gesetzgebers ersichtlich ist, einen auf einem Feststellungsbescheid beruhenden Abgabenbescheid im Falle der Änderung des zugrunde liegenden Bescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, so kann daraus noch nicht der Schluß gezogen werden, daß der in den Paragraphen 188 und 192 BAO vorgesehene Feststellungsbescheid auf den Abgabenbescheid keinen Einfluß haben sollte, wenn er nach dem Ergehen des Abgabenbescheides erlassen worden ist. Diese Auffassung würde der Grundkonzeption der Bundesabgabenordnung widersprechen, nach der ein Grundlagenbescheid stets für die davon abzuleitenden Bescheide maßgebend sein soll (Paragraph 192, BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1973001729.X01Im RIS seit
25.02.1975Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013