RS Vwgh 1975/2/25 1729/73

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Veröffentlicht am 25.02.1975
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §295 Abs1;
  1. BAO § 295 heute
  2. BAO § 295 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 295 gültig von 08.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. BAO § 295 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2020
  5. BAO § 295 gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  6. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  7. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  8. BAO § 295 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. BAO § 295 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 295 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Wenn auch aus dem Wortlaut des § 295 Abs 1 BAO (vor der Novellierung des BG BGBl 1969/134) nur der Auftrag des Gesetzgebers ersichtlich ist, einen auf einem Feststellungsbescheid beruhenden Abgabenbescheid im Falle der Änderung des zugrunde liegenden Bescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, so kann daraus noch nicht der Schluß gezogen werden, daß der in den §§ 188 und 192 BAO vorgesehene Feststellungsbescheid auf den Abgabenbescheid keinen Einfluß haben sollte, wenn er nach dem Ergehen des Abgabenbescheides erlassen worden ist. Diese Auffassung würde der Grundkonzeption der Bundesabgabenordnung widersprechen, nach der ein Grundlagenbescheid stets für die davon abzuleitenden Bescheide maßgebend sein soll (§ 192 BAO).Wenn auch aus dem Wortlaut des Paragraph 295, Absatz eins, BAO (vor der Novellierung des BG BGBl 1969/134) nur der Auftrag des Gesetzgebers ersichtlich ist, einen auf einem Feststellungsbescheid beruhenden Abgabenbescheid im Falle der Änderung des zugrunde liegenden Bescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, so kann daraus noch nicht der Schluß gezogen werden, daß der in den Paragraphen 188 und 192 BAO vorgesehene Feststellungsbescheid auf den Abgabenbescheid keinen Einfluß haben sollte, wenn er nach dem Ergehen des Abgabenbescheides erlassen worden ist. Diese Auffassung würde der Grundkonzeption der Bundesabgabenordnung widersprechen, nach der ein Grundlagenbescheid stets für die davon abzuleitenden Bescheide maßgebend sein soll (Paragraph 192, BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1973001729.X01

Im RIS seit

25.02.1975

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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