RS Vwgh 1975/2/26 1966/73

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Veröffentlicht am 26.02.1975
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

ABGB §92;
EStG 1967 §36 Abs3;
FamLAG 1967 §41;
  1. ABGB § 92 heute
  2. ABGB § 92 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Die im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten beschäftigte und von der Ehegattin zur Sozialversicherung angemeldete Hausgehilfin ist Dienstnehmerin des Ehegatten, wenn die im Betrieb des Ehegatten mittätige Ehegattin auf Grund des § 92 ABGB und nicht auf Grund eines Dienstvertrages zur Mitarbeit verpflichtet ist.Die im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten beschäftigte und von der Ehegattin zur Sozialversicherung angemeldete Hausgehilfin ist Dienstnehmerin des Ehegatten, wenn die im Betrieb des Ehegatten mittätige Ehegattin auf Grund des Paragraph 92, ABGB und nicht auf Grund eines Dienstvertrages zur Mitarbeit verpflichtet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1973001966.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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