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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §92;Rechtssatz
Die im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten beschäftigte und von der Ehegattin zur Sozialversicherung angemeldete Hausgehilfin ist Dienstnehmerin des Ehegatten, wenn die im Betrieb des Ehegatten mittätige Ehegattin auf Grund des § 92 ABGB und nicht auf Grund eines Dienstvertrages zur Mitarbeit verpflichtet ist.Die im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten beschäftigte und von der Ehegattin zur Sozialversicherung angemeldete Hausgehilfin ist Dienstnehmerin des Ehegatten, wenn die im Betrieb des Ehegatten mittätige Ehegattin auf Grund des Paragraph 92, ABGB und nicht auf Grund eines Dienstvertrages zur Mitarbeit verpflichtet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1973001966.X01Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013