Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Ist in einem Konzessionsbegehren unter der Rubrik "Standort" folgendes eingetragen: "A-Dorf (hier: Schwechat), mit dem Aufstellungsrecht auf allen Standplätzen im Gemeindegebiet A-Dorf einschließlich Flughafen", so muß die Behörde erkennen, daß der Konzessionswerber den Begriff "Standort" mit dem Aufstellungsrecht auf bestimmten Standplätzen verwechselte. Dem Konzessionswerber wäre daher die Möglichkeit zu geben, im Sinne des § 13 Abs 3 AVG sein Vorbringen durch die genaue Standortangabe - er fällt in der Regel mit dem Wohnort zusammen - zu ergänzen.Ist in einem Konzessionsbegehren unter der Rubrik "Standort" folgendes eingetragen: "A-Dorf (hier: Schwechat), mit dem Aufstellungsrecht auf allen Standplätzen im Gemeindegebiet A-Dorf einschließlich Flughafen", so muß die Behörde erkennen, daß der Konzessionswerber den Begriff "Standort" mit dem Aufstellungsrecht auf bestimmten Standplätzen verwechselte. Dem Konzessionswerber wäre daher die Möglichkeit zu geben, im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sein Vorbringen durch die genaue Standortangabe - er fällt in der Regel mit dem Wohnort zusammen - zu ergänzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001474.X03Im RIS seit
24.01.2003