RS Vwgh 1975/2/26 1474/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1975
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §1 Abs3;
GelVerkG §3 litb;
GewO 1859 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0377/69 E 25. Februar 1970 VwSlg 7741 A/1970 RS 2

Stammrechtssatz

Unter Standort eines Mietwagengewerbes ist jene Betriebsstätte als ständige Einrichtung anzusehen, wo sich zumindest in der Regel der Verkehr des Unternehmers mit seinen Kunden abspielt, wo oder über welche Betriebsstätte er also für die Kunden erreichbar ist und wo auch regelmäßig die Mehrzahl der internen Geschäftsvorgänge, wie Buchhaltung, Kassenführung und Korrespondenz, abgewickelt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001474.X02

Im RIS seit

24.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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