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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Das Fehlen der genauen Angabe des Standortes stellt, wenn es sich um ein Konzessionsansuchen handelt, ein nach § 13 Abs 3 AVG 1950 behebbares Formgebrechen dar (hiezu Vermerk: Dies deshalb, weil im Konzessionsverleihungsverfahren, das mit einem konstitutiv wirkenden Bescheid abgeschlossen wird, dem Fehlen der - für die Entscheidung wohl wesentlichen - Standortangabe im Konzessionsantrag die Bedeutung eines Formgebrechens beizumessen ist).Das Fehlen der genauen Angabe des Standortes stellt, wenn es sich um ein Konzessionsansuchen handelt, ein nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 behebbares Formgebrechen dar (hiezu Vermerk: Dies deshalb, weil im Konzessionsverleihungsverfahren, das mit einem konstitutiv wirkenden Bescheid abgeschlossen wird, dem Fehlen der - für die Entscheidung wohl wesentlichen - Standortangabe im Konzessionsantrag die Bedeutung eines Formgebrechens beizumessen ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001474.X01Im RIS seit
24.01.2003