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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/09/0115 E 18. Jänner 2007 2006/09/0183 E 18. Jänner 2007Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/19/1102 E 14. Mai 1999 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 2 Abs 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs 2 AuslBG vorliegt, der "wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend". Die Ziffern 1 und 2 des § 2 Abs 4 AuslBG sind nur zwei ausdrücklich genannte Beispiele (arg.: "insbesondere") für Arbeitsleistungen, die unter diesem maßgeblichen Gesichtspunkt eine einer Bewilligung nach dem AuslBG unterliegende Beschäftigung darstellen (Hinweis E 1.6.1994, 94/18/0258). Aus § 2 Abs 4 Z 2 AuslBG ist aber nicht abzuleiten, dass ein Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von genau 25 Prozent keinesfalls, also auch dann nicht, wenn dieser (auch) in einem Arbeitsverhältnis gemäß § 2 Abs 2 AuslBG stünde, eine Bewilligung nach dem AuslBG benötigte. Vielmehr ist auch in einem solchen Fall zu beurteilen, ob die geleistete Tätigkeit in ihrer Gesamtheit nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt als Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG anzusehen ist oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006090041.X01Im RIS seit
15.02.2007