RS Vwgh 2007/1/23 2006/06/0277

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0126 B 14. Juni 1995 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Bei Zweifeln über den Inhalt einer behördlichen Erledigung kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, und zwar dem Gebrauch der Höflichkeitsklausel "Sehr geehrter Herr" oder der Verwendung "teilt Ihnen mit". Aus dieser Form einer Erledigung ist eher zu schließen, daß kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung vorliegt (Hinweis E 22.1.1986, 84/11/0115). Hier ist demgemäß eine Erledigung (die nicht als Bescheid gekennzeichnet ist) auch aufgrund der Anrede "Sehr geehrter Herr" lediglich als Mitteilung einer Rechtsansicht anzusehen. Daran ändert auch nichts die Verwendung des Wortlautes "wird ... festgestellt", da durch das Wort "nochmals" offenkundig nur eine Verbindung zu einer früheren an den Adressaten der Erledigung ergehenden Mitteilung in der Sache hergestellt wird. Unter Berücksichtigung dieses Zusammenhanges bringt daher die Wendung lediglich die (abschließende) Wiederholung einer Rechtsauffassung zum Ausdruck, nicht aber den Willen, darüber rechtsverbindlich abzusprechen (hier: Korrespondenz zur Rückforderung durch den Dienstgeber nachgezahlten Lohnsteuer).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060277.X01

Im RIS seit

20.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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