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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs4;Rechtssatz
Die Betriebsbereitschaft eines Fahrtschreibers im Sinne des § 103 Abs 4 KFG 1967 ist nicht schon dann gegeben, wenn der Fahrtschreiber funktioniert, sondern erst durch die Beistellung entsprechender Schaublätter.Die Betriebsbereitschaft eines Fahrtschreibers im Sinne des Paragraph 103, Absatz 4, KFG 1967 ist nicht schon dann gegeben, wenn der Fahrtschreiber funktioniert, sondern erst durch die Beistellung entsprechender Schaublätter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001785.X01Im RIS seit
31.01.2003