TE Vfgh Beschluss 1984/11/28 A23/84

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Veröffentlicht am 28.11.1984
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
AVG §56
GehG 1956 §4

Leitsatz

B-VG Art137; Klage auf Zahlung einer Haushaltszulage für eine öffentlich Bedienstete; nicht bloße Liquidierung von Bezügen, sondern auch Rechtsfrage der Gebührlichkeit; Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides; keine Zuständigkeit des VfGH

Spruch

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Klägerin steht als Raumpflegerin in der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft in Bad Vöslau in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist nach ihren Angaben geschieden und lebt mit ihren Kindern H und A, für die sie allein sorgt, im gemeinsamen Haushalt. Seit dem Bestand ihres Dienstverhältnisses wird ihr keine Haushaltszulage gezahlt.

Nach Meinung der Klägerin sind die Voraussetzungen für die Gebührlichkeit der Haushaltszulage (Grundbetrag und Steigerungsbeträge) nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GG 1956) erfüllt. Zur Höhe des Anspruches verweist sie darauf, daß unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen die Haushaltszulage mit 14 x jährlich, daher für drei Jahre (bezüglich derer der Anspruch noch nicht verjährt sei) mit 42 x 450 S = 18900 S anzusetzen sei. Die Fälligkeit sei jeweils am 1. eines jeden Monats, bezüglich der Sonderzahlungen am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eines jeden Jahres gegeben (§7 Abs1 und 2 GG 1956).

Sie beantragt die Fällung des Erk., die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 18900 S samt 4 vH Zinsen aus je 450 S ab jeweils dem 2. eines jeden der Monate von August 1981 bis Juli 1984 und aus zusätzlich je 225 S ab 2. September und 2. Dezember 1981, ab jeweils dem 2. eines jeden März, Juni September und Dezember der Jahre 1982 und 1983 sowie ab 1. März und 1. Juni 1984 zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreites zu ersetzen; all dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Nach Art137 B-VG erkennt der VfGH über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

2. Mit der Klage wird ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen den Bund geltend gemacht. Er gründet sich auf das Bestehen eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses zu dieser Gebietskörperschaft. Da es sich somit um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, also nicht um eine bürgerliche Rechtssache (§1 JN) oder um eine andere Angelegenheit handelt, die vor den Gerichten auszutragen ist, sind die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über den Anspruch nicht zuständig. Weiters ist aber zu prüfen, ob über den Klagsanspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erkennen ist.

3. Der geltend gemachte Anspruch wird aus dem Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur beklagten Partei und aus §4 GG 1956 abgeleitet. Die Frage, ob eine Haushaltszulage (Grundbetrag und Steigerungsbeträge) gebührt, ist also eine Dienstrechtsangelegenheit. Nach §2 Abs1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG) richtet sich die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften - wie zB im GG 1956 - keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die Vorschriften der Abs2 bis 7 des §2 DVG.

Der VfGH ist der Auffassung (vgl. VfSlg. 7173/1973), daß zwar ein Anspruch auf eine Haushaltszulage (mit Steigerungsbeträgen) kraft Gesetzes besteht, daß es aber bei einer allein auf das Gesetz gestützten Klage auf Auszahlung dieser Bezugsteile nicht bloß um die Liquidierung von Bezügen, nämlich den technischen Vorgang ihrer Auszahlung geht, sondern um die Rechtsfrage der Gebührlichkeit von Haushaltszulagen (samt Steigerungsbeträgen). Darüber ist aber im Streitfall durch Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden, zumal auch ein rechtliches Interesse des Beamten an der Feststellung gegeben ist, ob ihm eine Haushaltszulage (mit Steigerungsbeträgen) gebührt. Sein Antrag auf eine solche Feststellung durch Bescheid wäre daher im Streitfall ein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung; er hätte daher Anspruch auf Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides.

4. Da somit über den Klagsanspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erkennen ist, sind die Prozeßvoraussetzungen des Art137 B-VG nicht gegeben. Der VfGH ist daher nicht zuständig, über das Klagsbegehren zu entscheiden. Der Anspruch auf Verzugszinsen könnte beim VfGH gegebenenfalls erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides über die Gebührlichkeit der Haushaltszulage eingeklagt werden.

Die Klage war daher wegen Unzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Klagen, Feststellungsbescheid, Dienstrecht, Bezüge, Haushaltszulage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:A23.1984

Dokumentnummer

JFT_10158872_84A00023_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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