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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GEG §7;Rechtssatz
Beschwerde gegen einen Berichtigungsbescheid nach § 7 GEG kann nur erheben, wer im Zahlungsauftrag als zahlungspflichtig bezeichnet wurde und dagegen einen Berichtigungsantrag eingebracht hat.Beschwerde gegen einen Berichtigungsbescheid nach Paragraph 7, GEG kann nur erheben, wer im Zahlungsauftrag als zahlungspflichtig bezeichnet wurde und dagegen einen Berichtigungsantrag eingebracht hat.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974002145.X02Im RIS seit
06.03.1975Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013