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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8 impl;Rechtssatz
Die Rechtstellung solcher an den (hier: durch einen Wasserbau) berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten regelt aber § 102 Abs 3 WRG 1959 ausdrücklich dahin, daß solche dinglich Berechtigte als Beteiligte im Sinne des § 8 AVG anzusehen sind. Diese Beteiligten sind zufolge der Vorschrift des § 102 Abs 4 WRG 1959 berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, die Erhebung von Einwendungen steht ihnen jedoch nicht zu. Daraus folgt, daß der Partei die Parteistellung im Verfahren mit Recht verweigert wurde.Die Rechtstellung solcher an den (hier: durch einen Wasserbau) berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten regelt aber Paragraph 102, Absatz 3, WRG 1959 ausdrücklich dahin, daß solche dinglich Berechtigte als Beteiligte im Sinne des Paragraph 8, AVG anzusehen sind. Diese Beteiligten sind zufolge der Vorschrift des Paragraph 102, Absatz 4, WRG 1959 berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, die Erhebung von Einwendungen steht ihnen jedoch nicht zu. Daraus folgt, daß der Partei die Parteistellung im Verfahren mit Recht verweigert wurde.
Schlagworte
Beteiligter Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974002111.X02Im RIS seit
19.03.2003