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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8 impl;Rechtssatz
Der im § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 enthaltene ausdrückliche Hinweis auf die im § 12 Abs 2 WRG 1959 aufgezählten Rechte schränkt den Kreis der "sonst berührten Rechte" auf rechtmäßige geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 und das Grundeigentum ein. Demjenigen aber, den nur ein sonstiges dingliches Recht (hier: Schottergewinnungsrecht) an einer Liegenschaft zusteht, mangelt somit die Parteieigenschaft nach § 102 WRG 1959.Der im Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 enthaltene ausdrückliche Hinweis auf die im Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 aufgezählten Rechte schränkt den Kreis der "sonst berührten Rechte" auf rechtmäßige geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 und das Grundeigentum ein. Demjenigen aber, den nur ein sonstiges dingliches Recht (hier: Schottergewinnungsrecht) an einer Liegenschaft zusteht, mangelt somit die Parteieigenschaft nach Paragraph 102, WRG 1959.
Schlagworte
Beteiligter Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974002111.X01Im RIS seit
19.03.2003