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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Wird in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der obersten Gemeindeinstanz in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden "auf die Möglichkeit einer Vorstellung an die Aufsichtsbehörde" hingewiesen, so ist dies weder objektiv unrichtig noch irreführend, zumal eine gesetzliche Verpflichtung, auf das außerordentliche Rechtsmittel der Vorstellung hinzuweisen, gar nicht besteht. Eine an die Bezirkshauptmannschaft - statt an die Landesregierung - gerichtete, bei der Bezirkshauptmannschaft - statt bei der Gemeinde oder bei der Landesregierung - eingebrachte Vorstellung, welche erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von der Bezirkshauptmannschaft an die Landesregierung weitergeleitet wurde, ist daher verspätet.
Schlagworte
Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (siehe auch B-VG Art118 Abs2 und Abs3) Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1973001627.X01Im RIS seit
12.11.2002Zuletzt aktualisiert am
03.03.2009