RS Vwgh 1975/3/11 1473/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1975
beobachten
merken

Index

25/02 Strafvollzug

Rechtssatz

Die Weigerung eines Strafgefangenen den Anordnungen des im Strafvollzug tätigen Beamten Folge zu leisten, kommt keinem Ansuchen um Änderung des seine Person betreffenden Strafvollzuges gleich, da gemäß § 119 Strafvollzugsgesetz Strafgefangene derartige Ansuchen in angemessener Form zu bestimmter Zeit an den zuständigen Strafvollzugsbeamten zu richten haben.Die Weigerung eines Strafgefangenen den Anordnungen des im Strafvollzug tätigen Beamten Folge zu leisten, kommt keinem Ansuchen um Änderung des seine Person betreffenden Strafvollzuges gleich, da gemäß Paragraph 119, Strafvollzugsgesetz Strafgefangene derartige Ansuchen in angemessener Form zu bestimmter Zeit an den zuständigen Strafvollzugsbeamten zu richten haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001473.X01

Im RIS seit

27.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten