Index
25/02 StrafvollzugRechtssatz
Die Weigerung eines Strafgefangenen den Anordnungen des im Strafvollzug tätigen Beamten Folge zu leisten, kommt keinem Ansuchen um Änderung des seine Person betreffenden Strafvollzuges gleich, da gemäß § 119 Strafvollzugsgesetz Strafgefangene derartige Ansuchen in angemessener Form zu bestimmter Zeit an den zuständigen Strafvollzugsbeamten zu richten haben.Die Weigerung eines Strafgefangenen den Anordnungen des im Strafvollzug tätigen Beamten Folge zu leisten, kommt keinem Ansuchen um Änderung des seine Person betreffenden Strafvollzuges gleich, da gemäß Paragraph 119, Strafvollzugsgesetz Strafgefangene derartige Ansuchen in angemessener Form zu bestimmter Zeit an den zuständigen Strafvollzugsbeamten zu richten haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001473.X01Im RIS seit
27.01.2003