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AbgabenverfahrenNorm
BAO §20Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0156/75Rechtssatz
Da der Begriff der Unbilligkeit iSd § 236 Abs 1 BAO ein aus den im Einzelfall gegebenen Sachverhaltselementen erschließbares Tatbestandsmerkmal ist, gehört die Feststellung einer Unbilligkeit zum Bereich der gebundenen Verwaltung. Wird das Vorliegen einer Unbilligkeit verneint, kann daher die Behörde gar nicht in die Lage kommen, eine Ermessensentscheidung zu fällen.Da der Begriff der Unbilligkeit iSd Paragraph 236, Absatz eins, BAO ein aus den im Einzelfall gegebenen Sachverhaltselementen erschließbares Tatbestandsmerkmal ist, gehört die Feststellung einer Unbilligkeit zum Bereich der gebundenen Verwaltung. Wird das Vorliegen einer Unbilligkeit verneint, kann daher die Behörde gar nicht in die Lage kommen, eine Ermessensentscheidung zu fällen.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000155.X01Im RIS seit
14.11.2019Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019