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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §828;Rechtssatz
Wird zwischen den Miteigentümern eine Liegenschaft an Stelle einer bisher bestandenen Benützungsregelung ein Mietvertrag abgeschlossen, kraft dessen ein Miteigentümer einen bestimmten Gebäudeteil unverändert ausschließlich für seine Betriebszwecke weiter nutzt, so gehört in wirtschaftlicher Betrachtungsweise dieser Gebäudeteil weiterhin zum notwendigen Betriebsvermögen dieses Miteigentümers, wenn der Gebäudeteil in der ideellen Miteigentumsquote dieses Miteigentümers Deckung findet und das zivilrechtliche als Mietzins anzusehende Entgelt wirtschaftlich nicht anders ist, als die zwischen Miteigentümern sonst übliche Ausgleichszahlung. Der Abschluß eines Mietvertrages bewirkt in einem solchen Fall daher keine Entnahme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001294.X01Im RIS seit
12.03.1975Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013