RS Vwgh 2007/1/23 2005/06/0020

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Veröffentlicht am 23.01.2007
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §178a;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6 idF 1995/025;

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt des Versagungsgrundes nach § 3 Abs. 1 Z. 6 NÄG macht der Beschwerdeführer (leiblicher Vater) im Wesentlichen geltend, mit dem Wechsel vom Familiennamen des leiblichen Vaters zum Familiennamen der leiblichen Mutter sei keine Erhöhung des Kindeswohles verbunden. Diese Überlegungen übersehen jedoch grundsätzlich, dass es im gegebenen Zusammenhang nur darauf ankommt, ob die Änderung des Namens dem Kindeswohl ABTRÄGLICH wäre. Elterninteressen wie die Interessen des Beschwerdeführers, insbesondere seine auf Familien- und Gesellschaftszugehörigkeit und eine über Familiennamen und Tradition definierte Positionierung im täglichen Leben fußende Lebensanschauung spielen keine Rolle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005060020.X03

Im RIS seit

20.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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