Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z7;Rechtssatz
War dem Dienstgeber und der Beschäftigten im Zeitpunkt der Zahlung einer Vergütung (hier: Urlaubsabfindung für eine im Karenzurlaub befindliche Dienstnehmerin) klar, daß sie ihren Dienst nach Beendigung des Karenzurlaubes nicht mehr antreten werde, dann bestand für die Beschäftigte keine Möglichkeit mehr, den Urlaub in natura zu konsumieren. Der Urlaubsanspruch wurde daher in einen Geldanspruch umgewandelt (VJ OGH 27.4.1965, SZ 38/68). Bei Zahlung dieses Geldbetrages handelt es sich daher um eine Vergütung, die aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000935.X01Im RIS seit
17.02.2003