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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §461;Rechtssatz
Bei tageweise Beschäftigten beginnt (abgesehen vom Falle des § 467 ASVG) die Pflichtversicherung am Tage der Beschäftigungsaufnahme; sie endet am letzten Tag der Beschäftigung. In diesem beschränkten Zeitraum besteht Pflichtversicherung.Bei tageweise Beschäftigten beginnt (abgesehen vom Falle des Paragraph 467, ASVG) die Pflichtversicherung am Tage der Beschäftigungsaufnahme; sie endet am letzten Tag der Beschäftigung. In diesem beschränkten Zeitraum besteht Pflichtversicherung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000852.X01Im RIS seit
30.01.2003