RS Vwgh 1975/3/13 0852/74

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Veröffentlicht am 13.03.1975
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §461;
  1. ASVG § 461 gültig von 01.01.1974 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2015

Rechtssatz

Bei tageweise Beschäftigten beginnt (abgesehen vom Falle des § 467 ASVG) die Pflichtversicherung am Tage der Beschäftigungsaufnahme; sie endet am letzten Tag der Beschäftigung. In diesem beschränkten Zeitraum besteht Pflichtversicherung.Bei tageweise Beschäftigten beginnt (abgesehen vom Falle des Paragraph 467, ASVG) die Pflichtversicherung am Tage der Beschäftigungsaufnahme; sie endet am letzten Tag der Beschäftigung. In diesem beschränkten Zeitraum besteht Pflichtversicherung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000852.X01

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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