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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §11 Abs2;Rechtssatz
Ein allfälliger Fahrstreifenwechsel NACH einem Überholvorgang ist im § 11 Abs 2, der beabsichtigte Fahrstreifenwechsel VOR dem Überholvorgang im § 15 Abs 3 StVO geregelt.Ein allfälliger Fahrstreifenwechsel NACH einem Überholvorgang ist im Paragraph 11, Absatz 2,, der beabsichtigte Fahrstreifenwechsel VOR dem Überholvorgang im Paragraph 15, Absatz 3, StVO geregelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000276.X02Im RIS seit
08.01.2003