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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §19 Abs4 Satz2;Rechtssatz
Für die Zuerkennung der erhöhten Blindenzulage sind - soweit nicht im § 18 bzw § 19 ausdrücklich je verschiedene Regelungen getroffen sind - dieselben Grundgedanken wie für die Zuerkennung einer Pflegezulage der Stufen II bis IV entscheidend. Erhöhte Pflege und Wartung im Sinne der Grundgedanken auch des § 19 KOVG 1957 bedeutet, daß das Ausmaß des durch Hilflosigkeit bedingten Aufwandes höher, also durch die Blindenzulage noch nicht abgegolten ist. Die erhöhte Pflege und Wartung kann sich nur auf das höhere Ausmaß des durch die Hilflosigkeit bedingten Aufwandes für die Pflege und Wartung, sei es für die Hilfsperson, sei es für die notwendigen Hilfsmittel, beziehen.Für die Zuerkennung der erhöhten Blindenzulage sind - soweit nicht im Paragraph 18, bzw Paragraph 19, ausdrücklich je verschiedene Regelungen getroffen sind - dieselben Grundgedanken wie für die Zuerkennung einer Pflegezulage der Stufen römisch zwei bis römisch vier entscheidend. Erhöhte Pflege und Wartung im Sinne der Grundgedanken auch des Paragraph 19, KOVG 1957 bedeutet, daß das Ausmaß des durch Hilflosigkeit bedingten Aufwandes höher, also durch die Blindenzulage noch nicht abgegolten ist. Die erhöhte Pflege und Wartung kann sich nur auf das höhere Ausmaß des durch die Hilflosigkeit bedingten Aufwandes für die Pflege und Wartung, sei es für die Hilfsperson, sei es für die notwendigen Hilfsmittel, beziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001344.X01Im RIS seit
11.02.2003