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Baurecht - WienNorm
AVG §10 Abs4Rechtssatz
Aus dem Gesetz läßt sich nicht ein Recht der Parteien, daß sich die an einer mündlichen Verhandlung teilnehmenden Behördenorgane durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen müssen, ableiten.
Schlagworte
Amtsbekannte FunktionäreEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001274.X02Im RIS seit
16.01.2003Zuletzt aktualisiert am
03.12.2025