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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1 lita;Rechtssatz
Wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe innerhalb der im § 26 Abs 1 lit a VwGG genannten Beschwerdefrist von 6 Wochen nach Zustellung des Bescheides gestellt wurde, so ist er gemäß § 26 Abs 3 VwGG idF BGBl 569/73 rechtzeitig erhoben.Wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe innerhalb der im Paragraph 26, Absatz eins, Litera a, VwGG genannten Beschwerdefrist von 6 Wochen nach Zustellung des Bescheides gestellt wurde, so ist er gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG in der Fassung BGBl 569/73 rechtzeitig erhoben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974002099.X01Im RIS seit
07.04.2003Zuletzt aktualisiert am
30.01.2012