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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1024;Rechtssatz
a) Gemäß § 1024 ABGB und § 26 Abs 1 KO erlischt durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Machtgebers jede von ihm erteilte Vollmacht, die in einem Verwaltungsverfahren verwendet wird, das die Geltendmachtung der Haftung des Machtgebers als Betriebsnachfolger nach § 67 Abs 4 ASVG zum Gegenstand hat.a) Gemäß Paragraph 1024, ABGB und Paragraph 26, Absatz eins, KO erlischt durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Machtgebers jede von ihm erteilte Vollmacht, die in einem Verwaltungsverfahren verwendet wird, das die Geltendmachtung der Haftung des Machtgebers als Betriebsnachfolger nach Paragraph 67, Absatz 4, ASVG zum Gegenstand hat.
b) Der Machthaber ist aber der Konkurseröffnung über das Vermögen des Machtgebers zu einem Einschreiten für diesen nicht mehr legitmiert; die Aushändigung des angefochtenen Bescheides an diesen Machthaber ist keine rechtswirksame Zustellung.
c) Hinsichtlich eines Anspruches, der das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betrifft, ist aber der Konkurseröffnung ausschließlich der Masserverwalter zur Vertretung berufen.
Schlagworte
Ende Vertretungsbefugnis Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3 Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001194.X01Im RIS seit
29.11.2001