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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs2;Rechtssatz
Wenn sich ein Bfr darauf beruft, er habe sein Fahrzeug entsprechend den Bodenmarkierungen abgestellt, so ist es für die rechtliche Beurteilung des Beschwerdefalles von ausschlaggebender Bedeutung, ob und welche Bodenmarkierungen am Tatort zur Tatzeit vorhanden waren und ob sie sich in einem Zustand befunden haben, aus dem geschlossen werden konnte, daß sie noch zu beachten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1973001983.X01Im RIS seit
02.12.2002