RS Vwgh 1975/3/21 0770/74

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Veröffentlicht am 21.03.1975
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

(hier: Gefährdung des notdürftigen Unterhaltes der mj. Kinder eines in der Männerstrafanstalt einsitzenden Strafgefangenen)

Rechtssatz

Die Einhaltung der Vorschrift des § 14 Abs 1 VStG hat die Behörde nicht bei der Strafbemessung, sondern erst im Zuge der Vollstreckung der Geldstrafe zu beachten.Die Einhaltung der Vorschrift des Paragraph 14, Absatz eins, VStG hat die Behörde nicht bei der Strafbemessung, sondern erst im Zuge der Vollstreckung der Geldstrafe zu beachten.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000770.X03

Im RIS seit

21.03.1975

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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