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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §64 Abs1;Rechtssatz
Selbst bei ungünstigen Erwerbsverhältnissen, Vermögensverhältnissen und Familienverhältnissen ist die Ausmessung einer Verwaltungsstrafe bei zwei gerichtlichen Vorstrafen und sechs verkehrspolizeilichen Verwaltungsstrafen, von denen zwei gleichartige 14 Tage Arrest und S 5000,- aufweisen, mit einem Drittel der gesetzlichen Höchststrafe nicht zu hoch gegriffen. Die Verwaltungsbehörde hat daher von ihrem Ermessen iSd § 19 VStG Gebrauch gemacht.Selbst bei ungünstigen Erwerbsverhältnissen, Vermögensverhältnissen und Familienverhältnissen ist die Ausmessung einer Verwaltungsstrafe bei zwei gerichtlichen Vorstrafen und sechs verkehrspolizeilichen Verwaltungsstrafen, von denen zwei gleichartige 14 Tage Arrest und S 5000,- aufweisen, mit einem Drittel der gesetzlichen Höchststrafe nicht zu hoch gegriffen. Die Verwaltungsbehörde hat daher von ihrem Ermessen iSd Paragraph 19, VStG Gebrauch gemacht.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000770.X02Im RIS seit
21.03.1975Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013