RS Vwgh 1975/3/21 0770/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1975
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs1;
VStG §19;
  1. KFG 1967 § 64 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 64 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  3. KFG 1967 § 64 gültig von 24.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 64 gültig von 01.07.1991 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  5. KFG 1967 § 64 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

Selbst bei ungünstigen Erwerbsverhältnissen, Vermögensverhältnissen und Familienverhältnissen ist die Ausmessung einer Verwaltungsstrafe bei zwei gerichtlichen Vorstrafen und sechs verkehrspolizeilichen Verwaltungsstrafen, von denen zwei gleichartige 14 Tage Arrest und S 5000,- aufweisen, mit einem Drittel der gesetzlichen Höchststrafe nicht zu hoch gegriffen. Die Verwaltungsbehörde hat daher von ihrem Ermessen iSd § 19 VStG Gebrauch gemacht.Selbst bei ungünstigen Erwerbsverhältnissen, Vermögensverhältnissen und Familienverhältnissen ist die Ausmessung einer Verwaltungsstrafe bei zwei gerichtlichen Vorstrafen und sechs verkehrspolizeilichen Verwaltungsstrafen, von denen zwei gleichartige 14 Tage Arrest und S 5000,- aufweisen, mit einem Drittel der gesetzlichen Höchststrafe nicht zu hoch gegriffen. Die Verwaltungsbehörde hat daher von ihrem Ermessen iSd Paragraph 19, VStG Gebrauch gemacht.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000770.X02

Im RIS seit

21.03.1975

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten