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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0926/65 E 6. Dezember 1965 VwSlg 6818 A/1965 RS 2Stammrechtssatz
Ist ein Strafbescheid, mit welchem eine Geldstrafe verhängt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden, da die Behörde die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht vollständig ermittelt hatte, wurde aber im übrigen die inhaltliche Rechtmäßigkeit dieses Bescheides vom VwGH bestätigt, so kann in einer gegen den Ersatzbescheid gerichteten Beschwerde die inhaltliche Rechtswidrigkeit dieses Bescheides nicht mehr erfolgreich angefochten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000770.X01Im RIS seit
21.03.1975Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013