Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Beachte
Besprechung in: ZVR 1975, S 259 Kritik von Hauptfleisch;Rechtssatz
Das Gesetz schreibt nicht vor, auf welche Art eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt werden kann. Der Meinung, eine Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung dürfe nur auf Grund objektiver Geschwindigkeitsmessungen mittels geeigneter Meßgeräte erfolgen, kann nicht gefolgt werden.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000309.X01Im RIS seit
11.07.2001