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22/01 JurisdiktionsnormNorm
EO §37;Rechtssatz
1) Bei Exzindierungsklagen ist der Wert des Pfandgegenstandes entsprechend der in der Klage vorgenommenen Bewertung der Gebührenberechnung zugrunde zu legen, falls nicht der Wert der betriebenen Forderung geringer ist.
2) Bei Verbindung mehrerer Prozesse zu gemeinsamer Verhandlung sind die Streitwerte für die Gebührenbemessung nicht zusammenzurechnen. Die Frage, wie oft die Eingabengebühr zu entrichten ist, richtet sich nach der Zahl der tatsächlich bei Gericht überreichten Ausfertigungen oder Gleichschriften. Bei den Rechtsmittelschriften ist jeweils die für das einzelne Verfahren benötigte Anzahl mit dem entsprechenden Streitwert zu kombinieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974002204.X01Im RIS seit
03.04.1975Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013