RS Vwgh 1975/4/3 2204/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1975
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
22/02 Zivilprozessordnung
23/04 Exekutionsordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

EO §37;
GJGebG 1962 §18 Abs1;
GJGebG 1962 §18 Abs2;
JN §57;
ZPO §187 Abs1;
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 187 heute
  2. ZPO § 187 gültig ab 13.01.1922 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1921

Rechtssatz

1) Bei Exzindierungsklagen ist der Wert des Pfandgegenstandes entsprechend der in der Klage vorgenommenen Bewertung der Gebührenberechnung zugrunde zu legen, falls nicht der Wert der betriebenen Forderung geringer ist.

2) Bei Verbindung mehrerer Prozesse zu gemeinsamer Verhandlung sind die Streitwerte für die Gebührenbemessung nicht zusammenzurechnen. Die Frage, wie oft die Eingabengebühr zu entrichten ist, richtet sich nach der Zahl der tatsächlich bei Gericht überreichten Ausfertigungen oder Gleichschriften. Bei den Rechtsmittelschriften ist jeweils die für das einzelne Verfahren benötigte Anzahl mit dem entsprechenden Streitwert zu kombinieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002204.X01

Im RIS seit

03.04.1975

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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