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23/01 KonkursordnungNorm
ASVG §67 Abs4;Rechtssatz
Keine Haftung der im Konkursverfahren zur Fortführung des Geschäftes des Gemeinschuldners beigezogenen und dabei auf eigene Rechnung handelnden Person als Betriebsnachfolger. Muß im Konkursverfahren in Erfüllung der dem Masseverwalter übertragenen Aufgabe zur Fortführung des Geschäftes des Gemeinschuldners (§ 115 Abs 1 KO) eine dabei auf eigene Rechnung handelnde Person beigezogen werden, um eine der Konkursmasse zufließende Nutzung zu erzielen und der durch seine Stillegung drohenden Entwertung des Betriebes vorzubeugen, dann verbietet es der Grund einer solchen Maßnahme, die beigezogene Person gemäß § 67 Abs 4 ASVG als Betriebsnachfolger für die Beiträge in Anspruch zu nehmen, die ihr Vorgänger im Betrieb zu zahlen gehabt hätte.Keine Haftung der im Konkursverfahren zur Fortführung des Geschäftes des Gemeinschuldners beigezogenen und dabei auf eigene Rechnung handelnden Person als Betriebsnachfolger. Muß im Konkursverfahren in Erfüllung der dem Masseverwalter übertragenen Aufgabe zur Fortführung des Geschäftes des Gemeinschuldners (Paragraph 115, Absatz eins, KO) eine dabei auf eigene Rechnung handelnde Person beigezogen werden, um eine der Konkursmasse zufließende Nutzung zu erzielen und der durch seine Stillegung drohenden Entwertung des Betriebes vorzubeugen, dann verbietet es der Grund einer solchen Maßnahme, die beigezogene Person gemäß Paragraph 67, Absatz 4, ASVG als Betriebsnachfolger für die Beiträge in Anspruch zu nehmen, die ihr Vorgänger im Betrieb zu zahlen gehabt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000394.X01Im RIS seit
13.01.2003