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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §49 Abs2;Rechtssatz
Nur einmal ist Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand zuzuerkennen, wenn die belangte Behörde zu einer Beschwerde gegen zwei Bescheide nur einen Verwaltungsakt und eine Gegenschrift vorgelegt hat.
Schlagworte
Vorlagen- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Umfang des Zuspruches des Vorlagenaufwandes und Schriftsatzaufwandes bei mehrfachen Begehren auf Ersatz desselben, bei Vorliegen mehrerer angefochtener Bescheide, bei anders lautendem oder höherem BegehrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000761.X06Im RIS seit
27.01.2003Zuletzt aktualisiert am
01.09.2014