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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §90 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1065/71 E 19. Juni 1972 RS 2 (hier: Bei Vorliegen zweier schlüssiger vollinhaltlich übereinstimmender Gutachten keine Verpflichtung zur Einholung eines klinischen Gutachtens.)Stammrechtssatz
Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängig ist, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, haben die Versorgungsbehörden gem § 90 KOVG ärztliche Sachverständige zu befragen. Es besteht aber kein Anspruch der Versorgungswerber darauf der die Versorgungsbehörden zur Einholung eines klinischen Gutachtens zwingt.Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängig ist, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, haben die Versorgungsbehörden gem Paragraph 90, KOVG ärztliche Sachverständige zu befragen. Es besteht aber kein Anspruch der Versorgungswerber darauf der die Versorgungsbehörden zur Einholung eines klinischen Gutachtens zwingt.
Schlagworte
Vom Sachverständigen herangezogene Befunde und sonstige Beweismittel Person des Sachverständigen Anspruch der Partei auf die Verpflichtung der Behörde zur Beiziehung bestimmter Sachverständiger und Durchführung bestimmter UntersuchungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000761.X04Im RIS seit
27.01.2003Zuletzt aktualisiert am
01.09.2014