RS Vwgh 1975/4/7 0761/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1975
beobachten
merken

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 18 KOVG ist nicht gegeben, wenn sich der Beschädigte auf ihm zumutbare Weise durch Übung oder durch technische Vorrichtungen selbst behelfen kann oder wenn für persönliche Dienstleistungen hiezu befugte Gewerbsleute oder Angehörige des Beschädigten in Anspruch genommen werden können, sofern ihre Inanspruchnahme die allgemein üblichen und zumutbaren Grenzen nicht überschreiten würde (Hinweis auf E 10.2.1954, 2294/53). Für den Verbandwechsel ist grundsätzlich Familienhilfe zumutbar, ebenso für das Schneiden der Zehennägel.Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Paragraph 18, KOVG ist nicht gegeben, wenn sich der Beschädigte auf ihm zumutbare Weise durch Übung oder durch technische Vorrichtungen selbst behelfen kann oder wenn für persönliche Dienstleistungen hiezu befugte Gewerbsleute oder Angehörige des Beschädigten in Anspruch genommen werden können, sofern ihre Inanspruchnahme die allgemein üblichen und zumutbaren Grenzen nicht überschreiten würde (Hinweis auf E 10.2.1954, 2294/53). Für den Verbandwechsel ist grundsätzlich Familienhilfe zumutbar, ebenso für das Schneiden der Zehennägel.

Schlagworte

Fälligkeit Neubemessung und Einstellung der Pflegezulage (siehe auch KOVG §51 Abs1, KOVG §52 Abs2 und 3 Z3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000761.X01

Im RIS seit

27.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten