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GesundheitswesenNorm
ASVG §23 Abs6Rechtssatz
Die Mitglieder oder Angehörigen von Krankenfürsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Dienstgeber sind nicht Krankenversicherte im Sinne des § 23 Abs 6 zweiter Satz ASVG.Die Mitglieder oder Angehörigen von Krankenfürsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Dienstgeber sind nicht Krankenversicherte im Sinne des Paragraph 23, Absatz 6, zweiter Satz ASVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974002200.X01Im RIS seit
25.02.2003Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025