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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Eine mündliche Verhandlung ist zur Feststellung des Sachverhaltes und damit auch zur Aufnahme von Beweisen durchzuführen. Gemäß § 55 Abs 1 AVG 1950 kann die Behörde Beweisaufnahmen auch durch errichtete oder beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen lassen. Aus dieser Regelung ergibt sich eindeutig, dass die einen Teil des Ermittlungsverfahrens darstellende mündliche Verhandlung nicht von der für die Entscheidung zuständigen Kollegialbehörde als solcher, dh in ihrer gesetzmäßigen Zusammensetzung, vorgenommen werden muss. Dasselbe gilt auch für die Vorbereitungshandlung einer mündlichen Verhandlung, nämlich für deren Anberaumung.Eine mündliche Verhandlung ist zur Feststellung des Sachverhaltes und damit auch zur Aufnahme von Beweisen durchzuführen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AVG 1950 kann die Behörde Beweisaufnahmen auch durch errichtete oder beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen lassen. Aus dieser Regelung ergibt sich eindeutig, dass die einen Teil des Ermittlungsverfahrens darstellende mündliche Verhandlung nicht von der für die Entscheidung zuständigen Kollegialbehörde als solcher, dh in ihrer gesetzmäßigen Zusammensetzung, vorgenommen werden muss. Dasselbe gilt auch für die Vorbereitungshandlung einer mündlichen Verhandlung, nämlich für deren Anberaumung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1973001031.X01Im RIS seit
26.11.2002