RS Vwgh 1975/4/8 1031/73

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Veröffentlicht am 08.04.1975
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine mündliche Verhandlung ist zur Feststellung des Sachverhaltes und damit auch zur Aufnahme von Beweisen durchzuführen. Gemäß § 55 Abs 1 AVG 1950 kann die Behörde Beweisaufnahmen auch durch errichtete oder beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen lassen. Aus dieser Regelung ergibt sich eindeutig, dass die einen Teil des Ermittlungsverfahrens darstellende mündliche Verhandlung nicht von der für die Entscheidung zuständigen Kollegialbehörde als solcher, dh in ihrer gesetzmäßigen Zusammensetzung, vorgenommen werden muss. Dasselbe gilt auch für die Vorbereitungshandlung einer mündlichen Verhandlung, nämlich für deren Anberaumung.Eine mündliche Verhandlung ist zur Feststellung des Sachverhaltes und damit auch zur Aufnahme von Beweisen durchzuführen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AVG 1950 kann die Behörde Beweisaufnahmen auch durch errichtete oder beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen lassen. Aus dieser Regelung ergibt sich eindeutig, dass die einen Teil des Ermittlungsverfahrens darstellende mündliche Verhandlung nicht von der für die Entscheidung zuständigen Kollegialbehörde als solcher, dh in ihrer gesetzmäßigen Zusammensetzung, vorgenommen werden muss. Dasselbe gilt auch für die Vorbereitungshandlung einer mündlichen Verhandlung, nämlich für deren Anberaumung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1973001031.X01

Im RIS seit

26.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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