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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3;Rechtssatz
Schmähungen sind ihrer Natur nach derart, dass es für sie auch im Sinne des § 34 Abs 3 AVG 1950 so etwas wie allenfalls einen Wahrheitsbeweis nicht geben kann.Schmähungen sind ihrer Natur nach derart, dass es für sie auch im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, AVG 1950 so etwas wie allenfalls einen Wahrheitsbeweis nicht geben kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1973001009.X02Im RIS seit
26.11.2002