RS Vwgh 2007/1/23 2006/11/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §57 Abs3 ;
FSG 1997 §24 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/11/0014 E 18. Juni 1991 RS 2(Hier: Mit einem Schreiben, das darauf gerichtet war, Vormerkungen über für ein Entziehungsverfahren einschlägiges Vorverhalten des Bf in Erfahrung zu bringen, lässt die Behörde dies ausreichend erkennen.)

Stammrechtssatz

Gem § 57 Abs 3 AVG ist entscheidend, ob die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, daß sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befaßt. Eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form ist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgeschrieben (Hinweis E 4.12.1987, 87/11/0115).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006110159.X02

Im RIS seit

20.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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