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VerkehrssteuernNorm
KFG 1967 §102 Abs5Rechtssatz
Die Pflicht des Lenkers eines KFZ zum Mitführen der Kraftfahrzeugsteuerkarte geht nicht weiter als die zum Mitführen des Führerscheines und Zulassungscheines.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974002229.X02Im RIS seit
10.04.1975Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023