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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38 Abs1 idF 1969/207;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0257/58 E 8. Oktober 1959 VwSlg 5070 A/1959 RS 1Stammrechtssatz
Unter einer Anlage im Sinne des Wasserrechtsgesetzes muß alles das verstanden werden, was durch die Hand des Menschen "angelegt", also errichtet wird. Die Anlage ist der weitere, der Bau der engere Begriff. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Vorschrift des § 38 Abs 1, welche vorerst von Brücken, Stegen und Bauten an Ufern handelt, dann aber allgemein von anderen Anlagen spricht, demnach die ersterwähnten Objekte in den Begriff der Anlagen ausdrücklich einbezieht (hier: Bauführung im Hochwasserabflußbereich).Unter einer Anlage im Sinne des Wasserrechtsgesetzes muß alles das verstanden werden, was durch die Hand des Menschen "angelegt", also errichtet wird. Die Anlage ist der weitere, der Bau der engere Begriff. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Vorschrift des Paragraph 38, Absatz eins,, welche vorerst von Brücken, Stegen und Bauten an Ufern handelt, dann aber allgemein von anderen Anlagen spricht, demnach die ersterwähnten Objekte in den Begriff der Anlagen ausdrücklich einbezieht (hier: Bauführung im Hochwasserabflußbereich).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001283.X01Im RIS seit
20.01.2003