RS Vwgh 2007/1/23 2005/06/0223

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Veröffentlicht am 23.01.2007
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Stmk 1995 §21 Abs2 Z1;
BauG Stmk 1995 §4 Z44;
BauG Stmk 1995 §4 Z56;
BauG Stmk 1995 §4 Z61;
BauG Stmk 1995 §41 Abs1 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Die nach den Baubewilligungen jeweils als Bestand ausgewiesene Decke des Erdgeschoßes des betreffenden Gebäudes wurde (mit Erdgeschoß und Dachgeschoß) abgebrochen und etwas höher eine neue Erdgeschoßdecke errichtet. Dieser Abbruch der Geschoßdecke machte auch den Abbruch und die Neuerrichtung der kompletten Dachkonstruktion erforderlich. Diese Baumaßnahmen können auch unter Berücksichtigung einer (weiteren) Baubewilligung (nach dieser Bewilligung sind weitergehende Umbauten im Erd- und Dachgeschoß vorgesehen) nicht als bewilligungsfreier Umbau im Sinne des § 21 Abs. 2 Z. 1 Stmk. BauG qualifiziert werden. Mit der höheren Situierung der Erdgeschoßdecke und der dadurch erforderlichen Neuerrichtung des nunmehr höheren Teiles der Außenwand des Erdgeschoßes und der Dachkonstruktion ist eine Änderung der äußeren Gestaltung des Gebäudes bewirkt worden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2006, Zl. 2004/06/0194). Die vorliegende Baumaßnahme stellt, sofern für den Bestand eine baurechtliche Bewilligung vorliegt, keinen Neubau dar, da eine für den Bestand vorliegende Baubewilligung durch die beschriebenen Abbrüche nicht untergegangen ist. Ob aber ein bewilligungspflichtiger Um- oder Zubau vorliegt, der ohne Bewilligung ausgeführt wurde, kann dahingestellt bleiben, da in beiden Fällen wegen des untrennbaren Zusammenhanges zwischen den ohne Bewilligung vorgenommenen Baumaßnahmen mit dem verbliebenen Bestand (Erdgeschoss mit Wänden in einer Höhe, die nicht bis zur Decke reichen) ein Bauauftrag zu ergehen hatte, der sich auf das gesamte Gebäude richtete. Andernfalls bliebe nämlich bei einem nur auf die vorgenommenen Baumaßnahmen gerichteten Beseitigungsauftrag ein unselbständiger Gebäudetorso ohne raumbildende Erdgeschoßdecke übrig. Allein die unzutreffende Qualifikation der Baumaßnahmen als Neubau konnte den Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005060223.X01

Im RIS seit

14.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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