RS Vwgh 2007/1/23 2003/06/0039

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Veröffentlicht am 23.01.2007
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs1;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der vorliegende Fall betrifft die Frage, ob ein Übergang der Parteistellung als Bauwerber gemäß § 25 Abs. 1 Tir BauO 2001 ohne einen Rechtsübergang im Grundeigentum auf die an die Stelle des Erstbeschwerdeführers tretende Zweitbeschwerdeführerin (die bereits zur Hälfte Eigentümerin des Baugrundstücks ist) nach der Tir BauO 2001 erfolgt ist. Die Zweitbeschwerdeführerin hat in ihrer Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz ausgeführt, dass sie "als Besitzerin u. Bauherrin auftrete". Überdies liegt eine Baueingabe vor, die die Zweitbeschwerdeführerin "als Bauherrin" unterfertigt hat. Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass sie damit als Bauwerberin an die Stelle des bisherigen Bauwerbers treten wolle, ist dem Berufungsschriftsatz ebenso wenig zu entnehmen wie eine Zustimmungserklärung des Erstbeschwerdeführers zu einem Übergang der "Bauherrenschaft". Dafür, dass die Beschwerdeführer diese Möglichkeit im Auge gehabt haben könnten, sprach allerdings der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer keine Berufung erhoben hat. Bei dieser Sachlage wäre es der Berufungsbehörde oblegen, die Möglichkeit eines Wechsels der Eigenschaft als Bauwerber in Betracht zu ziehen und angesichts der Unklarheit des Inhaltes des Berufungsanbringens der Zweitbeschwerdeführerin im Grunde des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen deren Parteiwillen zu ermitteln.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060039.X05

Im RIS seit

20.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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