RS Vwgh 1975/4/16 0050/75

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Veröffentlicht am 16.04.1975
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

GÜG §5 Abs2;
GÜG §5 Abs3 lita;
VwRallg impl;

Rechtssatz

Ist nach Ablauf der Vierjahresfrist des § 5 Abs 1 GÜG eine Prüfung, die Definitivstellungserfordernis ist, noch nicht positiv abgelegt, so wird eine Ermessensübung in Richtung einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses wegen des Auflösungsgrundes des § 5 Abs 3 lit a GÜG in aller Regel dem Sinne des Gesetzes entsprechen. Dennoch von einer Kündigung Abstand zu nehmen, wird hier nur dann als im Sinne des Gesetzes gelegen anzusehen sein, wenn den prov. Beamten an der Tatsache der Nichterfüllung des Definitivstellungserfordernisses trotz Ablaufes der Vierjahresfrist kein wie immer geartetes Verschulden trifft, wenn die hierfür maßgebenden Gründe bereits weggefallen sind oder voraussichtlich bald wegfallen werden und der Wegfall dieser Gründe erwarten lässt, dass sodann die fehlenden Bedingungen für die Definitivstellung ehestens erfüllt sein werden.Ist nach Ablauf der Vierjahresfrist des Paragraph 5, Absatz eins, GÜG eine Prüfung, die Definitivstellungserfordernis ist, noch nicht positiv abgelegt, so wird eine Ermessensübung in Richtung einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses wegen des Auflösungsgrundes des Paragraph 5, Absatz 3, Litera a, GÜG in aller Regel dem Sinne des Gesetzes entsprechen. Dennoch von einer Kündigung Abstand zu nehmen, wird hier nur dann als im Sinne des Gesetzes gelegen anzusehen sein, wenn den prov. Beamten an der Tatsache der Nichterfüllung des Definitivstellungserfordernisses trotz Ablaufes der Vierjahresfrist kein wie immer geartetes Verschulden trifft, wenn die hierfür maßgebenden Gründe bereits weggefallen sind oder voraussichtlich bald wegfallen werden und der Wegfall dieser Gründe erwarten lässt, dass sodann die fehlenden Bedingungen für die Definitivstellung ehestens erfüllt sein werden.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000050.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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