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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §102 Abs1;Rechtssatz
Es ist einem Kfz-Lenker zumutbar, vor der Inbetriebnahme des Kfz festzustellen:
äußerlich erkennbare Mängel des Kfz,
insbesondere
Nichtfunktionieren der Kennzeichenbeleuchtung,
Nichtfunktionieren der Bremslichter,
mangelnde Wirksamkeit der Bremsen,
mangelnde Profiltiefe der Reifen,
Nichtfunktionieren der Hupe,
Nichtfunktionieren der Scheinwerfer (Hinweis E 23.5.1975, 804/74).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001554.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013