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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §97 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1270/62 E 16. Mai 1963 VwSlg 6030 A/1963 RS 2 Dies gilt insbesonders dann, wenn diese Anordnung die Beseitigung eines verkehrswidrigen Verhaltens eines Verkehrsteilnehmers betrifft und gilt selbstverständlich unbeschadet dessen, daß es dem Anordnungsempfänger frei steht, eine Aufsichtsbeschwerde zu erheben, wenn er der Meinung ist, die Anordnung entspreche nicht der Vorschrift des § 97 Abs 4 StVO.Stammrechtssatz
Einer von einem Straßenaufsichtsorgan gegebenen Anordnung (individuellen Weisung) ist mit der nach den Umständen ehestmöglichen Beschleunigung nachzukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000247.X01Im RIS seit
07.01.2003