RS Vwgh 1975/4/28 2017/73

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Veröffentlicht am 28.04.1975
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Die Partei des Verfahrens ist, da das KOVG zwar einen Anspruch auf Anerkennung von Dienstbeschädigungen und einen Anspruch auf Entscheidung über die gebührende Versorgungsleistung gibt, nicht aber die bescheidmäßige Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgesehen ist, nur insoferne in einem Recht verletzt, als die unrichtige Anwendung der Bestimmungen des KOVG oder der Richtsatzverordnung eine unrichtige Bemessung der Beschädigtenrente zur Folge hat.

Schlagworte

Besondere Anerkennungsfälle (siehe auch Krankheit und paarige Organe) Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1973002017.X05

Im RIS seit

28.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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