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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Rechtssatz
Die Partei des Verfahrens ist, da das KOVG zwar einen Anspruch auf Anerkennung von Dienstbeschädigungen und einen Anspruch auf Entscheidung über die gebührende Versorgungsleistung gibt, nicht aber die bescheidmäßige Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgesehen ist, nur insoferne in einem Recht verletzt, als die unrichtige Anwendung der Bestimmungen des KOVG oder der Richtsatzverordnung eine unrichtige Bemessung der Beschädigtenrente zur Folge hat.
Schlagworte
Besondere Anerkennungsfälle (siehe auch Krankheit und paarige Organe) Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1973002017.X05Im RIS seit
28.11.2002