RS Vwgh 2007/1/24 2003/13/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/15/0083 E 24. Oktober 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm tatsächlich dienen, somit betrieblich verwendet werden. Dabei sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Beschaffenheit des Betriebes und des Berufszweiges des Abgabepflichtigen, aber auch die Verkehrsauffassung, nicht aber subjektive Momente, maßgebend (Hinweis Hofstätter/Reichel, III A, Tz. 12 zu § 4 Abs. 1 EStG 1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003130118.X06

Im RIS seit

23.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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